SATZUNG

des Schützenvereins "Stockenfels" Fischbach e.V.

§ 1

Name, Sitz und Entstehung

  1. Der Verein führt den Namen Schützenverein "Stockenfels" Fischbach e.V. und hat seinen Sitz in Fischbach (Landkreis Schwandorf).
    Er wurde am 1. Mai 1954 zu Fischbach im Gasthaus Stiegler gegründet.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwandorf eingetragen.

§ 2

Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluß aller in Fischbach und Umgebung wohnhaften Sportschützen. Der Zweck des Zusammenschlusses ist vornehmlich die Pflege und die Förderung des sportlichen Schießens mit behördlich zugelassenen Sportwaffen und die Wahrung der sportlichen Interessen der Vereinsmitglieder.

  2. Ferner bezweckt der Verein
    a) die laufende Unterrichtung seiner Mitglieder über schießsportliche Fragen,
    b) die Heranbildung von Jugendschützen.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.

  4. Der Verein ist dem Oberpfälzer Schützenbund e.V., Sitz in Schwandorf, angeschlossen.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder in Fischbach und Umgebung wohnende Sportschützen werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

  2. Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als Jungschützen in den Verein aufgenommen werden.

  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Ausschluß.

  2. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.

  3. Der Ausschluß erfolgt
    a) bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die sportlichen Regeln,
    b) bei Nichtbezahlung des durch den Verein festgelegten Beitrags.

  4. Der Ausschluß erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Stimmt der Vereinsausschuß für den Ausschluß, so ist der 1. Schützenmeister an diese Entscheidung gebunden.

  5. Die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds an die Generalversammlung ist zulässig. Das auszuschließende Mitglied ist von der Beschlußfassung über den Ausschluß zu hören, ebenso vor der Entscheidung über die Beschwerde.

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keinerlei Rückzahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Leistungen statt. Der Ausgeschiedene hat keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von den Einrichtungen des Vereins und des Oberpfälzer Schützenbundes Gebrauch zu machen, Beratung und Vertretung in Fragen von sportlicher Bedeutung, insbesondere der Haft- und Unfallversicherung, zu beanspruchen.

  2. Die Mitglieder sind zu sportlichem Verhalten, zur Förderung vom Verein bezweckten Aufgaben und zur gewissenhaften Wahrnehmung der ihnen durch die Vorstandschaft oder die Mitgliederversammlung übertragenen Funktionen verpflichtet.
    Sie sind außerdem zur Entrichtung des festgesetzten Vereinsbeitrages verpflichtet.

  3. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Daneben kann in besonderen finanziellen Notfällen des Vereins ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden.

  4. Für Jungschützen sind bei Veranstaltungen des Vereins die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend zu beachten.

§ 6

Schießen und Überwachung des Schießbetriebes

Der Verein schießt künftig außer nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes (DSB) oder Oberpfälzer Schutzenbundes (OSB) auch nach dem Sporthandbuch des Bund Deutscher Sportschützen (BDS) und des Bund Deutscher Militär- und Polizeischützen (BDMP) und ähnlicher Verbände.

§ 7

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Vorstandschaft,
    b) der Vereinsausschuß,
    c) die Mitgliederversammlung.

  2. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Hauptkassier, dem Schriftführer und dem Schießleiter. Diese Funktionen werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung mit Stimmzettel in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
    In Personalunion können zwei Ämter besetzt werden, ausgenommen das Amt des 1. Schützenmeister zusammen mit dem Amt des 2. Schützenmeisters oder des Hauptkassiers.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister je mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf der 2. Schützenmeister von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters Gebrauch machen.

  4. Der Vereinsausschuß besteht aus den Mitgliedern der Vorstandschaft und drei bis sieben Beisitzern. Die Wahl der Beisitzer kann durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.

  5. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, den Schützenmeister in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und in den in der Satzung vorgesehenen Fällen zu entscheiden. Der Ausschuß wird durch den 1. Schützenmeister einberufen.

  6. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt vor Ablauf der Amtsperiode zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister oder dessen Vertreter einberufen.

  7. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Die Einberufung hat mindestens acht Tage vor dem Termin zu erfolgen.

  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim 1. Schützenmeister ein entsprechendes Verlangen stellt.

  9. Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist
    a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
    b) die Entgegennahme der Berichte
    • des 1. Schützenmeisters,
    • des Hauptkassiers,
    • der Kassenprüfer,
    • des Schriftführers,
    • des Schießleiters,

    c) die Entlastung der Vorstandschaft
    d) die Wahl der Vorstandschaft und der Beisitzer.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Schützenmeisters den Ausschlag.
    Niederschriften über Versammlungen und Sitzungen sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen. Erforderlich ist dazu die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

  2. Für die Einberufung dieser Mitgliederversammlung gelten die allgemeinen Bestimmungen, jedoch ist die Auflösung des Vereins bei der Ladung als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben.

  3. Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks gilt folgendes:
    a) Kein Mitglied hat das Recht, Ansprüche auf das Vermögen des Vereins zu stellen,
    b) Fahne, Schützenkette und sonstige Wert- und Erinnerungsgegenstände sind der Gemeinde Fischbach bzw. deren Rechtsnachfolgerin zur Verwahrung zu übergeben.
    Das Vermögen des Vereins fällt ebenfalls an die Gemeinde Fischbach bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. November 1977 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Fischbach, 20. November 1977